Ein Düsseldorfer Gericht hat zugunsten des deutschen Hanfunternehmens Hempro International GmbH entschieden und damit ein stadtweites Verbot für die Vermarktung und den Verkauf von Produkten, die CBD in Form von natürlichen Extrakten enthalten, aufgehoben.
Hempro Int. hatte sich im vergangenen Herbst an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewandt, um eine Entscheidung der Stadt vom 11. Juli 2020 anzufechten, die zu dem Verbot geführt hatte, und behauptete, dass dieses auf einer Fehlinterpretation von Richtlinien des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen beruht. Das Verbot in der Stadt, in der Hempro seinen Hauptsitz hat, bedrohe Arbeitsplätze und schaffe Unsicherheit bei den Verbraucher*innen, so das Unternehmen bei der Klageerhebung.
Das LANUV hatte in einer rechtlichen Einschätzung im April 2020 gesagt, dass nur der Verkauf von Produkten, die Cannabidiol als „CBD-Isolate“ oder „CBD-angereicherte Hanfextrakte“ aus Hanf enthalten, verboten werden soll, nicht aber traditionell hergestellte Naturextrakte. CBD-Produkte, die ausschließlich das natürliche Spektrum der Inhaltsstoffe der Pflanze widerspiegeln, enthalten keine solchen Isolate oder CBD-angereicherten Extrakte.
Das im natürlichen Spektrum enthaltene Cannabinoid CBD ist im Industriehanf in dem höchsten Anteil aller Cannabinoide natürlich vorhanden.
‚Illegal, unzulässig‘
„Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist dieses pauschale Verkaufsverbot rechtswidrig und unzulässig“, sagte Hempro Int. Geschäftsführer Daniel Kruse nach dem Urteil.
„Dies ist eine weitere wegweisende Entscheidung auf dem Weg zu einer verantwortungsvollen, normalen Marktsituation für den Anbau von Industriehanf und den Verkauf von natürlichen CBD-Produkten in Deutschland“, so Kruse, der auch Präsident der European Industrial Hemp Association (EIHA) ist.
Die EU-Länder und die lokalen Gerichtsbarkeiten sind dabei, ihre Gesetze und Verordnungen zu CBD zu klären und anzupassen, um mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem letzten Jahr übereinzustimmen, der in einem französischen Fall entschied, dass aus Hanf gewonnenes CBD nicht als Betäubungsmittel angesehen werden sollte und dass die Verbindung frei für den Handel zwischen den EU-Mitgliedsstaaten sein sollte. Dieses Urteil veranlasste auch die Europäische Kommission, ihre frühere Position zu revidieren und zu erklären, dass Hanf in den EU-Staaten nicht als Betäubungsmittel betrachtet werden sollte.
„Im Zuge des laufenden Rechtsstreits hat die Stadt Düsseldorf erstmals zugegeben und unserer Auffassung zugestimmt, dass der von uns beanstandete Teil der Allgemeinverfügung zum CBD-Verkaufsverbot nicht zutrifft“, so Kruse, der der Stadt immer wieder angeboten hatte, mit ihr über die Auswüchse des Verkaufsverbots zu sprechen – ohne Erfolg.
Wermutstropfen
„Dafür war das von uns eingeleitete Gerichtsverfahren in diesem Streitpunkt jetzt umso erfolgreicher“, so Kruse, dessen Unternehmen dennoch alle Prozesskosten tragen musste, weil das Gericht die Klagebefugnis von Hempro Int. in dieser Sache für verjährt erklärte.
„Das zeigt einmal mehr die Willkür deutscher Behörden, wenn es um das Thema Hanf geht“, sagte Kruse. „Während des laufenden Rechtsstreits hat die Stadt Düsseldorf erstmals zugegeben und unserer Auffassung zugestimmt, dass der von uns beanstandete Teil der Allgemeinverfügung zum CBD-Verkaufsverbot eigentlich nicht gilt. Dennoch müssen wir die Kosten des Rechtsstreits tragen, da nach Ansicht des Gerichts unser Klagerecht in diesem Punkt erloschen sei.“
„Die Tatsache, dass die Stadt Düsseldorf durch ihr Verhalten überhaupt erst Anlass zur gerichtlichen Klärung dieser Rechtsfrage gegeben hat, wurde vom Gericht hingegen leider nicht berücksichtigt“, so Kruse.